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Bundesgerichtshof wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer an

25
Apr

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.

Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße. Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt.

Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen.

Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des “Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt” einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen “langfristig in den Wind stellen” könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.

Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war.

Damit hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 163/10

LG Köln – Urteil vom 27.11.2009 – 87 O 71/09

OLG Köln – Urteil vom 29. Juli 2010 – 18 U 196/09

Karlsruhe, den 23. April 2012

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Ohne Widerspruch kein Geld zurück

27
Mrz

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 14.03.2012 Feststellungen zu der Frage getroffen, welchen Preis der Kunde in einem Sonderkundenverhältnis für das entnommene Gas zu entrichten hat, wenn die im Vertrag enthaltenen Preisanpassungsklausel unwirksam ist und der Kunde die Preiserhöhung über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat.

Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Verbraucher sich nur dann gegen Gaspreiserhöhungen durch unwirksame Preisanpassungsklauseln wehren können, wenn sie innerhalb von 3 Jahren widersprochen haben. Danach gehen Sie leer aus. Die Frist beginnt, so der BGH, sobald der Kunde die Jahresendabrechnung mit der unwirksamen Preisanpassung erhalten hat. Das Karlsruher Gericht hat damit zwei Gasversorgern recht gegeben.

Deren Kunden hatten zum Teil erst nach Jahren auf die Rückzahlung von Gaspreiskosten geklagt ohne Widerspruch einzulegen. Hintergrund ist eine Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen, die viele Gasversorger in Deutschland jahrelang verwendet haben und die ihnen eine stetige Anhebung der Preise zugebilligt hat. Der BGH hat das im Bezug auf Sonderverträge und deren Preisanpassungsklauselen in der Vergangenheit mehrfach als unwirksam beurteilt, weil Gaskunden dadurch einseitig ein Nachteil entstünde.

Wichtig ist, dass dieses Urteil zunächst nur für Sonderverträge gefällt worden ist. Das BGH – Urteil betrifft zunächst alle Verbraucher, die Jahresabrechnungen aufgrund unwirksamer Preisänderungen widersprochen haben. Hier hat der BGH nun zumindest festgelegt, welcher Zeitraum für die Berechnung des Rückzahlungsanspruch entscheidend ist: Wer seiner Jahresabrechnung widersprochen hat, kann zuviel gezahlte Beträge auf der Basis des Preises der letzten drei Jahre vor Widerspruch verlangen. Ist kein Widerspruch eingelegt worden, besteht ein Rückzahlungsanspruch bei Sonderverträgen nach der jetzigen Rechtssprechung des BGHs nicht. Es ist daher zunächst allen Verbrauchern, die bisher nicht widersprochen haben, anzuraten, dies schnellstmöglich nachzuholen. Bis zum Jahresende haben Verbraucher noch Zeit, gegen die Abrechnung von 2009 Widerspruch einzulegen, was zumindest bei Sonderverträgen getan werden sollte. Denn nach wie vor verwenden Versorger in Sonderverträgen Preisanpassungsklauseln, die schlicht unwirksam sind. Der BGH hat hinsichtlich der Notwendigkeit eines Widerspruches in diesen beiden Urteilen nur zur Sonderverträgen entschieden. Es stellt sich die Frage, ob die neue Rechtssprechung des BGH auch bei der überwiegenden Zahl der Tarifkunden anzuwenden ist. Dazu schweigt sich der BGH zunächst aus. Dies bleibt daher abzuwarten.

BGH Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11 und BGH Urteil vom 14.03.2012 – VIII ZR 93/11 – Pressemitteilung BGH Nr. 35/2012

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

Junge Beschäftigte haben Recht auf mehr Urlaub

23
Mrz

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem interessanten Urteil vom 20.03.2012 festgestellt, dass junge Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anspruch auf mehr Urlaub haben.

Nach diesem Urteil haben sie ebenso Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr wie die über 40 jährigen. Konkret bedeutet dies im Einzelfall, dass die Urlaubsdauer um bis zu 4 Tage im Jahr angehoben werden muss. Maßgebliches Kriterium war bisher § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst). Dieser differenzierte die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter und stellte fest, dass der Jahresurlaub im öffentlichen Dienst 26 Arbeitstage für bis zu 30 jährige, bis zum 40. Lebensjahr 29 Tage und danach 30 Tage umfasst. Diese alter abhängige Staffelung war von den öffentlichen Arbeitgebern bislang mit dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen begründet worden.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders und stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Staffelung jüngere Beschäftigte diskriminiere. Es sei, so dass Bundesarbeitsgericht nicht nachvollziehbar, warum  30-40 jährigen ein gesteigertes Erholungsbedürfnis zugesprochen werde. Es liege ein unmittelbarer Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge, so dass das Bundesarbeitsgericht, nicht das legitime Ziel, ein gesteigerten Erholungsbedarf älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Das Bundesarbeitsgericht stellt letztendlich fest, dass der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nur beseitigt werden kann, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten “jüngeren” Beschäftigten in der Art und Weise “nach oben” angepasst wird, dass auch deren Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr mindestens 30 Arbeitstage beträgt.

Dieses Urteil umfasst zunächst alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die den TVöD (Nachfolgeregelung des BAT) unterliegen. Bei anderen Arbeitnehmern- sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft- dürfte meines Erachtens jedoch nichts anderes gelten.

Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht – in Verbindung setzen.

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 20.03.2012 – 9 AZR 529/10 – Pressemitteilung Nr.22/12

 

Lebensversicherung – Vermittler dürfen Provision weiterreichen

2
Mrz

Vor kurzem hatte ich Ihnen von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt berichtet, wonach Versicherungsvertreter/makler ihre Provisionen an die Kunden weiterleiten dürfen. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig. Die Finanzaufsicht BaFin bestätigte nunmehr, dass sie auf die mögliche Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt verzichtet habe. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Das gängige Geschäftsmodell für Lebensversicherungen in Deutschland hat somit einen großen Riss bekommen. Dies bedeutet, dass nunmehr Vermittler entgegen der nunmehr obsoleten Bestimmung aus dem Jahre 1934 ihre Provision an die Versicherten ganz oder teilweise weiterleiten dürfen. Bislang zahlten die Versicherer den Vermittlern bei Abschluss hohe Provisionen, die diese nach der Verordnung aus dem Jahr 1934 nicht an die Verbraucher weiterleiten durften. Dies ist nunmehr möglich. Geklagt hatte nach eigenen Angaben der Discount-Finanzvertrieb AVL aus Weinstadt bei Stuttgart. Mit dieser Entscheidung öffnet sich nunmehr der Weg für den Preiswettbewerb unter Versicherungsvertretern und Maklern. Für Verbraucher bedeutet dies, nunmehr gegenüber dem jeweiligen Versicherungsvertreter oder Makler im Verhandlungswege an der Provision zu partizipieren.

Falls Sie Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Hubert Ratering, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht.

Kurzurlaub mit Folgen

1
Mrz

Kurz vor Feierabend erscheint in meiner Kanzlei Frau Schmidt. Sie teilt mit, dass ihr Mann vor ca. 3 Jahren den kleinen Metallbetrieb ihres ehemaligen Chefs erworben hat. Dafür hat er erhebliche Kreditmittel in Anspruch genommen. Die letzten drei Jahre seien durch viel Arbeit geprägt gewesen. Sie Frau Schmidt sei Hausfrau. Gemeinsam habe man drei Kinder. An Versicherungen habe man wegen der Kosten des Betriebs lediglich eine Risikolebensversicherung. Sie und ihr Mann seien nunmehr nach 3 Jahren zum ersten Mal in einem Kurzurlaub in Hamburg gewesen. Nach einem Konzertbesuch ist ihr Mann abends in der U-Bahn von einem Jugendlichen massivst geschlagen und getreten worden. Ihr Mann habe dadurch bleibende Schäden davon getragen und sei berufsunfähig. Nennenswerte Versicherungen seien nicht vorhanden. Der Betrieb musste aufgegeben werden. Ihr Mann beziehe wegen seines Alters nur eine kleine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Frau Schmidt ist am Boden zerstört und bittet um Beratung. Auf meine Frage, ob ihr Mann eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen habe, verneint sie dies. Gleiches gilt für eine Unfallversicherung. Auch sei eine private Pflegeversicherung für das vorliegen eines Pflegefalls nicht abgeschlossen worden. Ich teile Frau Schmidt mit, dass letztendlich nur Ansprüche gegen den Schädiger geltend gemacht werden können. Frau Schmidt teilt dazu mit, dass es sich um einen 23 Jahre alten jungen Mann handelt, der keine Berufsausbildung hat und seit mehreren Jahren von Harz VI lebt.

Ich muss ihr leider mitteilen, dass die Realisierung von Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen gegen den Schädiger wegen offensichtlicher Vermögenslosigkeit keinen Sinn macht. Anschließend frage ich nach einer privaten Haftpflichtversicherung. Glücklicherweise hat die Familie Schmidt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei Durchsicht der Versicherungspolice stelle ich erfreulicherweise fest, dass Familie Schmidt in ihrere Haftpflichtversicherung auch eine sogenannte Forderungsausfallversicherung abgeschlossen hat. Dies bedeutet, dass diese Forderungsausfallversicherung als Teil der eigenen Haftpflichtversicherung den eingetretenen Schaden im Rahmen der Forderungsausfallversicherung abdeckt, wenn der Schädiger, wie hier, weder versichert ist noch über ausreichendes Privatvermögen verfügt.

Da Herr Schmidt sonstige Vorsorgeversicherungen nicht abgeschlossen hat, ist dies die einzige Möglichkeit, die einzelnen Schadenspositionen geltend zu machen.

Der Fall zeigt, dass zwei Versicherungen unabdingbar sind. Dies ist zum einen die private Berufsunfähigkeitsversicherung und die private Haftpflichtversicherung, die um eine sogenannte Forderungsausfallversicherung erweitert werden sollte. Man sollte bei dieser Forderungsausfallversicherung nicht bei der Mindestversicherungssumme sparen, sondern diese großzügig ansetzen.

Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht -

Neues Urteil Bundesarbeitsgericht zur Überstundenvergütung

1
Mrz

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer bei betrieblichen Erfordernis ohne besondere Vergütung zur Ableistung von Überstunden verpflichtet ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Die Vergütung des Arbeitnehmers richtet sich in diesem Fall nach § 612 Abs. 1 BGB. Danach ist Mehrarbeit/Überstunden zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

Hintergrund des Urteils war eine Klage eines Lagerleiters der in einer Spedition beschäftigt war. Sein Arbeitsentgelt belief sich auf monatlich 1.8000,00 € Brutto. Der Arbeitsvertrag sah eine 42 Stundenwoche vor und regelte außerdem in einer Klausel, dass der Kläger bei betrieblichen Erfordernissen ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit/Überstunden verpflichtet sein sollte. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, machte der Kläger Überstundenvergütung geltend. Nachdem zunächst das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte und dass dann angerufene Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, folgte nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22.02.2012 der Rechtsauffassung des Klägers. Danach hat der Kläger gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit. Die Klausel des Arbeitsvertrages, wonach der Kläger bei betrieblichen Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein sollte, ist unwirksam. Denn die Beklagte hat durch diese Klausel eine Mehrarbeitsvergütung nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen. Die vertragliche Klausel verstößt in diesem Fall wegen Ihrer Intransparenz gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt nämlich aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt gegenüber dem Arbeitgeber schuldete. Er konnte bei Vertragsabschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.

Da damit eine wirksame Vergütungsregelung hinsichtlich der Überstunden fehlt, richtet sich der Anspruch des Klägers nach § 612 Abs. 1 BGB. Danach ist geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Gehalt bezieht. Dies war hier der Fall, da das Bundesarbeitsgericht angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts davon ausging, dass die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten war.

Urteil BAG vom 22.02.2012 AZ: 5 AZ R 765/10, Pressemitteilung Nr. 16/12

Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht, in Verbindung setzen.

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